unabhängig - präzise - transparent
Unfallgutachten & Haftpflichtschaden
Ihr Anspruch. Vollständig. Kostenlos.
Kosten?
100% kostenfrei für Geschädigte (Haftpflichtschaden).Dauer?
24 Stunden Service. Jederzeit erreichbar.
Kurzfristige Besichtigung, Kalkulation meist in 24 Stunden.Ort der Begutachtung – Wo?
Vor-Ort Service. Wir kommen zu Ihnen nach Hause, in die Werkstatt oder zum Arbeitsplatz.
Warum ein Unfallgutachten bei einem Haftpflichtschaden?
Bei einem unverschuldeten Unfall dient die detaillierte Schadenskalkulation der Sicherung Ihrer Ansprüche.
Wir erfassen als unabhängiges KFZ Sachverständigenbüro den Schaden objektiv, ermitteln exakte Reparaturkosten, den merkantilen Minderwert (Wertminderung) und Wiederbeschaffungswert.
Das Gutachten bildet die fundierte Basis für die Regulierung durch die gegnerische Versicherung. Auf Wunsch unterstützen wir Sie auch gerne bei der Abwicklung mit der gegnerischen Versicherung und Verkehrsrechtsanwälten.
Inhalte im Überblick
100% Kostenfrei
Bei unverschuldetem Unfall zahlt die gegnerische Versicherung.
Vor Ort Service
Wir kommen zu Ihnen - nach Hause, zur Arbeit oder in die Werkstatt.
> 15 Jahre Expertise
Langjährige Erfahrung in der KFZ Branche sichern Ihnen präzise und unabhängige Gutachten.
Alles aus einer Hand
Transparente Abwicklung in Kooperation mit Rechtsanwälten und Werkstätten.
Was tun nach einem Unfall? (Schritt für Schritt)
Ein Unfall passiert in Sekunden und das Adrenalin schaltet das logische Denken kurzzeitig ab.
Genau für diesen Moment haben wir diese Anleitung zusammengestellt.
Folgen Sie den sieben Schritten in der angegebenen Reihenfolge. Wir schützen Sie rechtlich, finanziell und körperlich.
Schritt 1 — Unfallstelle absichern und Ruhe bewahren
Schalten Sie zuerst den Warnblinker ein, ziehen Sie die Warnweste an, bevor Sie aussteigen und stellen Sie das Warndreieck auf. Innerorts in mindestens 50 Metern, außerorts 100 Meter, auf Autobahnen 150 bis 400 Metern Entfernung.
Diese ersten Sekunden sind die wichtigsten. Sichern Sie die Unfallstelle, bevor Sie irgendetwas anderes tun. Bewahren Sie nach Möglichkeit Ruhe auch wenn der Unfallgegner aufgeregt oder aggressiv reagiert. Ihre Reaktion in den ersten Minuten beeinflusst den weiteren Verlauf erheblich.
Schritt 2 — Verletzte versorgen und Notruf wählen
Prüfen Sie, ob Personen verletzt sind. Bei sich selbst, in Ihrem Fahrzeug und beim Unfallgegner.
Wählen Sie bei Verletzungen sofort die 112. Auch bei vermeintlich leichten Beschwerden wie Nackenschmerzen oder Schwindel sollten Sie einen Rettungswagen rufen. Schleudertraumata zeigen sich oft erst Stunden später und die ärztliche Dokumentation ist später für Ihre Ansprüche entscheidend.
Leisten Sie im Rahmen Ihrer Möglichkeiten Erste Hilfe. Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar.
Schritt 3 — Polizei rufen, wann ist es Pflicht?
Die Polizei muss in mehreren Fällen zwingend hinzugezogen werden. Bei Personenschäden, bei höheren Sachschäden, bei unklarer Schuldfrage, bei Verdacht auf Alkohol- oder Drogeneinfluss, bei Fahrerflucht des Unfallgegners, bei Schäden an öffentlichem Eigentum und bei einer Beteiligung von Mietwagen oder Firmenfahrzeugen.
Auch wenn der Unfallgegner einen ausländischen Pass oder ein ausländisches Kennzeichen hat, ist die Polizei dringend zu empfehlen.
Im Zweifel: Anrufen. Eine polizeiliche Aufnahme schützt Sie später bei Streitigkeiten und kostet nichts.
Schritt 4 — Beweise sichern und Fotos machen
Dokumentieren Sie die Unfallstelle so vollständig wie möglich, bevor Fahrzeuge bewegt werden.
Machen Sie Fotos aus mehreren Perspektiven. Zum Beispiel die gesamte Unfallstelle, beide Fahrzeuge im Endstand, alle sichtbaren Schäden in Nahaufnahme, die Kennzeichen, die Straßenverhältnisse, eventuelle Bremsspuren, Verkehrszeichen und Ampeln in der Umgebung.
Notieren Sie sich Zeugen mit Namen und Telefonnummer. Beifahrer des Gegners gelten dabei nicht als neutrale Zeugen. Halten Sie auch das Datum, die Uhrzeit, die Wetterlage und die Lichtverhältnisse fest.
Diese Dokumentation kann später über tausende Euro Erstattung entscheiden.
Schritt 5 — Daten austauschen, aber kein Schuldanerkenntnis
Tauschen Sie mit dem Unfallgegner die folgenden Daten aus:
Vollständigen Namen und Adresse, Telefonnummer, Versicherungsgesellschaft mit Versicherungsnummer, Kennzeichen, Fahrzeugtyp und die Daten des Fahrzeugscheins. Auch der Name des Halters ist wichtig, falls dieser nicht der Fahrer ist.
Geben Sie dabei keinerlei Aussagen zur Schuldfrage ab, weder mündlich noch schriftlich. Unterschreiben Sie nichts vor Ort.
Schritt 6 — Versicherung melden, aber zuerst beraten lassen
Sie sind verpflichtet, Ihrer eigenen Versicherung den Unfall zu melden, in der Regel innerhalb einer Woche.
Bei einem unverschuldeten Unfall ist es jedoch fast immer sinnvoll, vor dem Anruf bei der gegnerischen Versicherung mit einem unabhängigen Sachverständigen oder einem Fachanwalt für Verkehrsrecht zu sprechen.
Die gegnerische Versicherung wird Sie schnell kontaktieren und versuchen, einen eigenen Gutachter zu schicken. Akzeptieren Sie das nicht. Sie haben das Recht auf einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl und sollten dieses Recht nutzen.
Schritt 7 — Unabhängigen Gutachter beauftragen
Bei einem Schaden über ca. 1000.- Euro ist die Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen der entscheidende Schritt für die volle Schadensregulierung.
Der Gutachter dokumentiert nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch den merkantilen Minderwert, die Nutzungsausfallentschädigung, die Restwertermittlung und alle weiteren erstattungsfähigen Positionen.
Bei einem Haftpflichtschaden trägt die gegnerische Versicherung das Honorar — Sie zahlen nichts.
Genau hier setzen wir an. Vor-Ort-Begutachtung im Großraum Hamburg und Lübeck, Gutachten in 24 Stunden und direkte Abrechnung mit der Versicherung. Für Sportwagen, Exoten und Hypercars sind wir auch deutschlandweit für Sie im Einsatz.
Die häufigsten Fehler nach einem Unfall
In den ersten Stunden nach einem Unfall passieren die teuersten Fehler. Was Sie auf keinen Fall tun sollten und warum.
Fehler 1 — Den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren
Wenn die gegnerische Versicherung anruft und einen Gutachter „vermittelt“ oder „vorschlägt“, handelt es sich meist nicht um Service. Es ist gezielte Schadenssteuerung.
Diese Gutachter sind wirtschaftlich von der Versicherung abhängig und kalkulieren meist systematisch zugunsten der gegnerischen Versicherung.
Niedrigere Reparaturkosten, geringerer oder kein Minderwert, höherer Restwert.
Sie haben das gesetzlich verbriefte Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Nutzen Sie es.
Fehler 2 — Etwas vor Ort unterschreiben
Auf keinen Fall sollten Sie an der Unfallstelle Dokumente unterschreiben. Solche Unterschriften können als Schuldanerkenntnis ausgelegt werden und Ihre Versicherung kann anschließend die Regulierung verweigern.
Tauschen Sie nur Daten aus. Notieren Sie sich, was passiert ist. Aber unterschreiben Sie bitte nichts.
Fehler 3 — Ohne Gutachten reparieren lassen
Wer das Fahrzeug direkt zur Werkstatt bringt und reparieren lässt, ohne vorher ein Gutachten erstellen zu lassen, verzichtet auf bares Geld.
Ohne Gutachten gibt es keinen Nachweis über den merkantilen Minderwert, keine Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung, keine Dokumentation versteckter Schäden und damit erhebliche Erstattungseinbußen.
Bei Schäden über 1000.- Euro gilt: Erst Gutachter, dann Werkstatt.
Fehler 4 — Vorschnell mit der Versicherung sprechen
Die gegnerische Versicherung wird oft schon Stunden nach dem Unfall anrufen, freundlich klingen und versuchen, eine schnelle, niedrige Pauschalauszahlung zu vereinbaren („Wir können Ihnen 1.500 Euro anbieten, dann ist die Sache erledigt“).
Solche Angebote liegen fast immer weit unter dem tatsächlichen Schaden. Machen Sie keine Aussagen zur Schuldfrage, akzeptieren Sie keine Pauschalbeträge und lassen Sie sich nicht zu schnellen Entscheidungen drängen.
Fehler 5 — Auf den Anwalt verzichten
Bei einem Haftpflichtschaden trägt die gegnerische Versicherung auch die Kosten eines Fachanwalts für Verkehrsrecht. Sie zahlen meist nichts, aber bekommen einen Experten an Ihre Seite, der weiß, wie die Versicherungen arbeiten und welche Hebel im Schadenrecht greifen.
Auf einen Anwalt zu verzichten heißt wortwörtlich, Geld zu verschenken.
Auf Wunsch empfehlen wir Ihnen erfahrene Fachanwälte aus der Region Hamburg und Lübeck, mit denen wir viele Unfallgutachten und Unfallschäden abgewickelt haben.
Was ist ein Unfallgutachten?
Ein Unfallgutachten ist die objektive, schriftliche Dokumentation eines Schadens an einem Kraftfahrzeug, erstellt durch einen unabhängigen KFZ-Sachverständigen.
Es bildet die Grundlage für sämtliche Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung. Von den reinen Reparaturkosten über die Wertminderung bis hin zum Nutzungsausfall während der Reparaturdauer.
Notwendig wird ein Unfallgutachten, sobald die Schadenhöhe die sogenannte Bagatellgrenze von ca. 1000.- Euro überschreitet. Unterhalb dieser Grenze genügt ein einfacher Kostenvoranschlag der Werkstatt.
Oberhalb hat der Geschädigte bei einem Haftpflichtschaden das Recht, einen Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen und die gegnerische Versicherung muss die Gutachterkosten in voller Höhe übernehmen.
Ein professionelles Unfallgutachten geht weit über die Auflistung sichtbarer Schäden hinaus. Es erfasst die kalkulierten Reparaturkosten, den merkantilen Minderwert, den Wiederbeschaffungs- und Restwert, die Reparaturdauer, die Fahrzeugklasse für den Nutzungsausfall sowie eventuelle Vorschäden.
Erst diese vollständige Dokumentation sichert Ihren Anspruch in voller Höhe.
Ihr Aufwand - Minimal. Unser Einsatz - 100%.
Kontakt aufnehmen
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie via WhatsApp. Wir klären vorab, ob wir Ihnen helfen können. 100% kostenlos.
Termin Vor Ort
Wir besichtigen Ihr Fahrzeug vor Ort. Zuhause, in der Werkstatt oder bei Ihnen am Arbeitsplatz.
Erstellung & Versand
Wir erstellen das Gutachten, meist innerhalb von 24 Stunden und übernehmen den Versand an alle Beteiligten.
Abwicklung & Auszahlung
Die Versicherung prüft und zahlt den Schaden aus. Sie müssen sich um nichts kümmern – wir halten Sie auf dem Laufenden.
Wertminderung bzw. merkantiler Minderwert
Was Ihnen zusätzlich zusteht.
Der merkantile Minderwert ist eine der wichtigsten und am häufigsten vergessenen Schadenpositionen in einem Unfallgutachten.
Er bezeichnet die dauerhafte Wertminderung Ihres Fahrzeugs, die allein durch den Status als „Unfallwagen“ entsteht. Selbst nach einer technisch einwandfreien, sach- und fachgerechten Reparatur ist Ihr Auto auf dem Gebrauchtwagenmarkt weniger wert als ein vergleichbares unfallfreies Fahrzeug. Diesen Wertverlust muss die gegnerische Versicherung ausgleichen.
Berechnet wird der merkantile Minderwert nach anerkannten Methoden wie der Methode Ruhkopf/Sahm oder der BVSK-Methode. Maßgebliche Faktoren sind das Fahrzeugalter, die Laufleistung, der Wiederbeschaffungswert, die Schwere des Schadens und die Marktlage des konkreten Modells.
Bei einem Mittelklassewagen mit einem Wert von 25.000.- Euro und einem strukturellen Schaden kann der Minderwert leicht zwischen 800.- und 2.500.- Euro betragen, bei höherwertigen Fahrzeugen entsprechend mehr.
Genau hier liegt einer der entscheidenden Unterschiede zwischen einem unabhängigen Gutachten und der Kalkulation eines Versicherungsgutachters. Sachverständige, die von Versicherungen beauftragt werden neigen dazu, den Minderwert zu niedrig anzusetzen oder ganz zu übergehen.
Wir berechnen ihn nachvollziehbar, dokumentieren die Grundlage und sichern damit eine Schadenposition, die schnell vier- oder fünfstellig ausfallen kann.
Insbesondere Sportwagen, Oldtimer und Sammlerfahrzeuge unterliegen einer besonderen Marktdynamik. Gerade bei diesen Fahrzeugen kann bereits ein kleiner, vermeintlich unbedeutender Schaden zu einem erheblichen merkantilen Minderwert führen. Mehr dazu finden Sie auf unserer Seite zu Sportwagen und Exoten.
Was enthält ein vollständiges Unfallgutachten?
Ein professionelles Gutachten dokumentiert mehr als nur den sichtbaren Schaden. Diese acht Positionen entscheiden über die Höhe Ihrer Erstattung.
1. Schadenumfang und Reparaturkostenkalkulation
Detaillierte Auflistung aller beschädigten Bauteile, der notwendigen Arbeitsschritte und der kalkulierten Reparaturkosten auf Basis aktueller Hersteller- und Werkstattrichtlinien.
2. Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist die Summe, die Sie beim Händler aufwenden müssten, um ein gleichwertiges Fahrzeug kurzfristig zu kaufen. Er ist meist höher, da er die Händlermarge und oft die Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer enthält.
Für Versicherungen (z.B. nach einem Totalschaden) ist in der Regel der Wiederbeschaffungswert maßgeblich.
3. Restwertermittlung
Der Wert Ihres Fahrzeugs im beschädigten Zustand. Eine objektive Restwertermittlung schützt Sie davor, dass die Versicherung den Restwert künstlich überhöht ansetzt.
4. Merkantiler Minderwert
Die dauerhafte Wertminderung Ihres Fahrzeugs durch den Status als Unfallwagen, auch nach fachgerechter Reparatur (siehe oben).
5. Reparaturdauer und Fahrzeugklasse
Die Grundlage für die Berechnung von Mietwagenkosten oder der Nutzungsausfallentschädigung. Beide Werte werden im Gutachten exakt ermittelt.
6. Nutzungsausfallentschädigung
Steht Ihnen für die Reparaturdauer kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, haben Sie Anspruch auf eine tägliche Nutzungsausfallentschädigung, gestaffelt nach Fahrzeugklasse.
7. Bewertung von Vorschäden
Wenn am Fahrzeug bereits frühere Schäden vorhanden waren, müssen diese sauber vom aktuellen Unfallschaden abgegrenzt werden. Hierbei ist es notwendig sowohl reparierte als auch unreparierte Schäden zu dokumentieren. Andernfalls droht ein Abzug bei der Regulierung.
8. Totalschadenprüfung und 130%-Grenze
Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert plus 30 Prozent, gilt das Fahrzeug als Totalschaden. Wir prüfen diese Grenze sorgfältig, denn auch dicht unter der Schwelle gibt es Optionen.
Abschließend gilt zu sagen, dass dies nur ein Auszug darstellt. Ein Unfallgutachten beinhaltet selbstverständlich noch viele weitere Informationen und die hier genannten Punkte gelten exemplarisch. Beispielsweise gilt es bei einem Totalschaden zwischen einem technischen, wirtschaftlichen und unechten zu unterscheiden. Häufig gibt es eben viele weitere Details zu berücksichtigen. Vertrauen Sie daher auf unsere Expertise und kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen.
Was kostet ein Unfallgutachten und wer zahlt?
Die Kosten eines KFZ-Gutachtens richten sich nach der Schadenhöhe. Grundlage in der Branche ist meist die BVSK-Honorartabelle, ein anerkannter Standard, an dem sich die meisten unabhängigen Gutachter orientieren.
Bei einem Schaden von 1.500.- Euro liegt das übliche Gutachterhonorar bei rund 450.- Euro netto, bei 3.000.- Euro Schaden bei etwa 600.- Euro, bei 5.000.- Euro bei rund 820.- Euro. Mit zunehmender Schadenhöhe steigt das Honorar.
Die entscheidende Frage ist jedoch nicht, was das Gutachten kostet, sondern wer es bezahlt. Bei einem unverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden) übernimmt die gegnerische Versicherung sämtliche Gutachterkosten. Bei einem Kaskoschaden trägt Ihre eigene Kaskoversicherung die Kosten, sofern das Gutachten von der Versicherung in Auftrag gegeben wurde. Beauftragen Sie das Gutachten hingegen, kommen Sie dafür auf.
Unterhalb der Bagatellgrenze von circa 1000.- Euro besteht in der Regel kein Anspruch auf einen Sachverständigen, hier reicht ein Kostenvoranschlag der Werkstatt.
Bei unklarer Schadenhöhe bieten wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung. So vermeiden Sie das Risiko, auf Kosten sitzen zu bleiben, falls der Schaden doch geringer ausfällt als zunächst angenommen.
In der Praxis ist das selten der Fall, da ein Kostenvoranschlag Ihre Ansprüche meist nicht vollumfänglich deckt.
Was gilt für Sie? Haftpflichtschaden oder Kaskoschaden?
Wer das Gutachten bezahlt, hängt davon ab, wer den Unfall verschuldet hat. Die wichtigste Unterscheidung im deutschen Schadenrecht.
Haftpflichtschaden — der Unfallgegner ist schuld
Wenn Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, liegt ein Haftpflichtschaden vor. In diesem Fall trägt die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners sämtliche Kosten wie z.B.: Die Reparatur, das Gutachten, einen Mietwagen oder die Nutzungsausfallentschädigung, die anwaltliche Vertretung und gegebenenfalls Schmerzensgeld bei Personenschäden.
Sie haben in diesem Fall das Recht auf einen unabhängigen Gutachter Ihrer Wahl. Die Empfehlung der gegnerischen Versicherung müssen Sie nicht akzeptieren und sollten es auch nicht.
Kaskoschaden — eigene Schuld oder ungeklärte Schuldfrage
Bei selbstverschuldeten Unfällen, ungeklärter Schuldfrage oder Schäden ohne fremde Unfallbeteiligung greift die eigene Kaskoversicherung, sofern Sie eine Voll- oder Teilkaskoversicherung abgeschlossen haben.
Das Gutachten beauftragt in der Regel die Kaskoversicherung selbst, häufig mit einem hauseigenen oder beauftragten Sachverständigen.
Auch in diesem Fall gilt:
Ein zusätzliches unabhängiges Gutachten kann sinnvoll sein, wenn die Kalkulation der Versicherung zu niedrig ausfällt oder bestimmte Schadenpositionen nicht berücksichtigt werden.
Sprechen Sie uns an und wir prüfen die Lage gemeinsam.
Auch bei Teilschuld haben Sie Möglichkeiten
Selbst wenn die Schuld nicht eindeutig bei einer Seite liegt, lassen sich Ansprüche oft anteilig durchsetzen.
In Verbindung mit einer Vollkaskoversicherung greift hier das sogenannte Quotenvorrecht.
Ein häufig übersehener Hebel, der Geschädigten auch bei Teilschuld einen erheblichen Teil ihres Schadens sichert.
Lassen Sie sich nicht von der gegnerischen Versicherung verunsichern, bevor wir bzw. ein Fachanwalt den Fall geprüft hat.
Reicht ein Kostenvoranschlag der Werkstatt oder brauche ich ein Gutachten?
Es ist eine der häufigsten Fragen nach einem Unfall. Warum nicht einfach einen Kostenvoranschlag von der Werkstatt einholen und der Versicherung schicken?
Auf den ersten Blick wirkt das schneller und unkomplizierter. In Wahrheit kostet es Sie in den meisten Fällen mehrere tausend Euro, denn ein Kostenvoranschlag ist kein Unfallgutachten und kann es auch nicht ersetzen. Folgend finden Sie die entscheidenden Unterschiede.
Was ein Kostenvoranschlag leistet
Ein Kostenvoranschlag der Werkstatt ist eine Schätzung der reinen Reparaturkosten, nicht mehr und nicht weniger. Er listet die Arbeitsschritte, die voraussichtlich benötigten Ersatzteile und die kalkulierten Lohnkosten auf.
Ein solcher Kostenvoranschlag ist sinnvoll bei Bagatellschäden unterhalb der 1000.- Euro Grenze, denn dort hat der Geschädigte ohnehin keinen Anspruch auf einen Sachverständigen. Auch innerhalb der Werkstatt ist der Kostenvoranschlag das übliche Mittel, um den Auftrag zu kalkulieren.
Bei einem regulären Haftpflichtschaden über der Bagatellgrenze stößt er jedoch schnell an seine Grenzen. Die Werkstatt erstellt den Kostenvoranschlag mit dem Ziel, eine Reparatur zu kalkulieren, nicht mit dem Ziel, Ihren vollen Schadensanspruch zu dokumentieren. Diese beiden Ziele sind nicht dasselbe.
Was ein Kostenvoranschlag nicht leistet
Ein Kostenvoranschlag enthält weder den merkantilen Minderwert noch eine Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts. Er weist keinen Restwert aus, berechnet keine Nutzungsausfallentschädigung, dokumentiert keine Reparaturdauer im rechtlich verwertbaren Sinne, prüft nicht die 130-Prozent-Grenze für Totalschäden und grenzt keine Vorschäden sauber ab. Eine Bilddokumentation wird ebenfalls meist vergeblich gesucht.
Verdeckte Schäden, Verformungen am Längsträger, Schäden an Sensorik, Risse in tragenden Strukturen oder ähnliches werden in einem Kostenvoranschlag oft nicht erfasst, weil die Werkstatt sie ohne Demontage nicht sehen kann.
Genau diese Positionen machen aber häufig den größten Teil Ihres Schadensanspruchs aus. Bei einem Mittelklassewagen können Minderwert, Nutzungsausfall und korrekte Restwertermittlung leicht zusammen mehrere tausend Euro ausmachen. Geld, das mit einem reinen Kostenvoranschlag schlicht nicht eingefordert werden kann.
Häufig gestellte Fragen - FAQ
Warum einen unabhängigen sachverständigen beauftragen?
Ein unabhängiger Gutachter steht für objektive Begutachtungen ohne Verpflichtungen gegenüber Versicherungen oder Werkstätten.
Wer zahlt das Unfallgutachten?
Bei unverschuldetem Unfall (Haftpflichtschaden) übernimmt die gegnerische Versicherung die Kosten für die Erstellung des Gutachtens. Wir rechnen unser Honorar direkt mit der Versicherung ab.
Unsicher bei der Schuldfrage? Keine Sorge. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung. Wir prüfen vorab, ob ein Gutachten sinnvoll ist, damit Sie auf keinen Kosten sitzen bleiben.
Muss ich den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren?
Nein. Häufig versuchen Versicherungen die Kosten niedrig zu halten. Sie haben das Recht auf einen eigenen, neutralen Sachverständigen Ihrer Wahl.
Was ist der merkantile Minderwert?
Er bezeichnet die dauerhafte Wertminderung Ihres Fahrzeugs, die allein durch den Status als „Unfallwagen“ entsteht. Selbst nach einer technisch einwandfreien, sach- und fachgerechten Reparatur ist Ihr Auto auf dem Gebrauchtwagenmarkt weniger wert als ein vergleichbares unfallfreies Fahrzeug. Diesen Wertverlust muss die gegnerische Versicherung ausgleichen.
Was bedeutet die 130-Prozent Regel?
Die 130-Prozent Regel ist eine Sonderregelung, die unter gewissen Voraussetzungen bei der Schadensabwicklung zum Einsatz kommt.
Sie besagt, dass der Geschädigte eines Unfalls sein Fahrzeug auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens behalten und reparieren lassen darf. Er erhält dann die Reparaturkosten erstattet. Dafür dürfen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert jedoch nur um maximal 30 Prozent übersteigen. Insgesamt liegen diese somit bei höchstens 130 Prozent.
Wie schnell erhalte ich das Gutachten?
Nach der Fahrzeugbesichtigung erstellen wir das vollständige Gutachten in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach unserem Vor-Ort Termin.
Wir senden es direkt digital an die gegnerische Versicherung (und auf Wunsch an Ihren Anwalt), um eine schnelle Abwicklung zu ermöglichen.
Unfallgutachten im Großraum Hamburg, Lübeck und Schleswig-Holstein
Unser Fokus liegt auf der höchstmöglichen Kundenorientierung und dem besten Service.
Von unserem Standort in Lütjensee aus betreuen wir den gesamten Großraum Hamburg sowie die Region Lübeck und Schleswig-Holstein.
In Hamburg sind wir regelmäßig in den Bezirken Wandsbek, Bergedorf, Harburg, Altona, Eimsbüttel und Hamburg-Mitte für unsere Mandanten im Einsatz.
Im Umland decken wir die Kreise Stormarn und Herzogtum Lauenburg vollständig ab, darunter Ahrensburg, Reinbek, Glinde, Bargteheide, Trittau und Ratzeburg.
In Richtung Norden sind wir schnell in Lübeck, Bad Schwartau und Ostholstein vor Ort.
Die mobile Vor-Ort-Begutachtung ist dabei kein Zusatzangebot, sondern der Standard. Sie müssen Ihr beschädigtes Fahrzeug nicht zur Werkstatt oder in eine Prüfstelle bringen. Wir kommen zu Ihnen!
Auf Wunsch und bei besonderen Fahrzeugen sind wir auch deutschlandweit verfügbar. Diskretion und Termintreue sind dabei selbstverständlich.
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Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.